Die neue Heizungsförderung ab 21. Juli 2026
Wie viel Zuschuss bekommen Sie für Ihre neue Heizung?
Zum 21. Juli 2026 stellt der Bund die Heizungsförderung (BEG) um. Berechnen Sie in einer Minute, wie hoch Ihr Zuschuss nach den neuen Konditionen ausfällt – und warum sich schnelles Handeln lohnt: Bonus und Höchstbetrag sinken ab Februar 2027 alle sechs Monate.
Warten kostet Geld: So sinkt Ihre Förderung
Klimageschwindigkeitsbonus (−4 Prozentpunkte) und förderfähige Höchstkosten (−750 €) werden ab dem 1. Februar 2027 jedes halbe Jahr abgesenkt. Für Ihr Vorhaben bedeutet das:
| Antragszeitraum | Klimabonus | Max. förderf. Kosten (1. WE) | Ihr Zuschuss | Veränderung ggü. heute |
|---|
* Der Anstieg ergibt sich aus dem ab Q1/2027 geplanten Wertschöpfungsbonus für EU-gefertigte Wärmepumpen – dieser ist noch nicht final beschlossen. Ob sich Warten für Sie lohnt, prüfen wir gerne persönlich mit Ihnen.
Was ändert sich gegenüber der bisherigen Förderung?
Ab 21. Juli 2026 gilt für alle Neuanträge ausschließlich das neue Fördersystem. Die bisherigen Konditionen (KfW 458) können nur noch bis zum 20. Juli 2026 genutzt werden – und auch das ausschließlich von Kundinnen und Kunden, die bereits vor der Umstellungsphase eine gültige Antragsbestätigung erhalten, den Antrag selbst aber noch nicht eingereicht haben. Neue Bestätigungen zu den alten Konditionen werden nicht mehr ausgestellt. Zur Einordnung zeigt Ihnen der folgende Vergleich, wie sich Ihr Vorhaben unter beiden Systemen stellen würde:
Bisherige Förderung (bis 20. Juli 2026)
Neue Förderung (Ihr gewählter Zeitraum)
Ab 21. Juli 2026| Baustein | Bisher (bis 20. Juli 2026) | Neu (ab 21. Juli 2026) |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 30 % (ab Q1/2027: nur 15 % für Wärmepumpen aus Nicht-EU-Fertigung) |
| Effizienzbonus (Wärmepumpe) | 5 % | entfällt |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 %, sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Punkte |
| Einkommensbonus (Selbstnutzer) | 30 % bei Einkommen bis 40.000 € | gestaffelt: 40 % (bis 30.000 €), 30 % (bis 40.000 €), 10 % (bis 50.000 €) + Familienzuschlag 10.000 € |
| Emissionsminderungszuschlag (Biomasse) | 2.500 € pauschal | entfällt |
| Wertschöpfungsbonus (EU-Wärmepumpe) | – | neu: +15 % (geplant ab Q1/2027) |
| Förderfähige Höchstkosten (1. WE) | 30.000 € | 28.000 € (sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 €) |
| Obergrenze (max. Fördersatz auf die förderf. Kosten) | 70 % | 70 % – 80 % bei Einkommen bis 30.000 € |
Sichern Sie sich die aktuelle Förderung
Je früher der Antrag, desto höher der Zuschuss. Senden Sie uns Ihre Anfrage – wir melden uns kurzfristig, prüfen Ihre Fördermöglichkeiten und erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot für Ihre neue Heizungsanlage.
Die Heizungsförderung ab 21. Juli 2026 erklärt
Zum 21. Juli 2026 passt die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für den Heizungstausch an. Die wichtigsten Fragen rund um die neue Heizungsförderung im Überblick.
Was ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)?
Die BEG ist das zentrale Förderprogramm des Bundes für den Austausch alter, fossil betriebener Heizungen gegen klimafreundliche Alternativen wie Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder Solarthermie-Anlagen. Sie wird über die KfW abgewickelt und richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden – sowohl an Selbstnutzende als auch an Vermietende.
Kann ich jetzt noch die alte Heizungsförderung nutzen?
In der Regel nicht mehr. Die bisherigen Konditionen (KfW 458) gelten nur noch bis zum 20. Juli 2026 – und auch das ausschließlich für Kundinnen und Kunden, die bereits vor dieser Umstellungsphase eine gültige Antragsbestätigung der KfW erhalten, den eigentlichen Antrag aber noch nicht eingereicht haben. Diese können ihren Antrag noch bis zum 20. Juli 2026 zu den alten Konditionen einreichen. Neue Bestätigungen zu den alten Konditionen werden dagegen nicht mehr ausgestellt. Wer noch keine Bestätigung hat, kann ab dem 21. Juli 2026 nur noch nach den neuen Konditionen einen Antrag stellen.
Wie hoch ist die Grundförderung für eine neue Heizung?
Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 % der förderfähigen Kosten und steht allen Antragstellenden unabhängig vom Einkommen zu. Ab dem 1. Quartal 2027 soll sie für Wärmepumpen aus Nicht-EU-Fertigung auf 15 % sinken; EU-gefertigte Wärmepumpen sollen im Gegenzug einen Wertschöpfungsbonus von +15 % erhalten.
Welche Bonusförderungen gibt es zusätzlich?
Zur Grundförderung können weitere Boni hinzukommen: der Klimageschwindigkeitsbonus (aktuell 16 %, sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte) für den Austausch einer alten fossilen Heizung, sowie ein gestaffelter Einkommensbonus für Selbstnutzende von 40 % (Einkommen bis 30.000 €), 30 % (bis 40.000 €) oder 10 % (bis 50.000 €) – die Einkommensgrenzen erhöhen sich mit einem Familienzuschlag von 10.000 € bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt. In Summe sind maximal 70 % der förderfähigen Kosten möglich, bei geringem Einkommen bis zu 80 %.
Was sind die förderfähigen Höchstkosten?
Die förderfähigen Höchstkosten – die Bemessungsgrundlage, auf die der Fördersatz angewendet wird – betragen 28.000 € für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 €.
Bis wann sollte ich den Antrag stellen?
Da Klimageschwindigkeitsbonus und förderfähige Höchstkosten ab Februar 2027 alle sechs Monate sinken, fällt die Förderung bei einer frühen Antragstellung in der Regel am höchsten aus. Nutzen Sie unseren Rechner oben, um Ihre persönliche Förderhöhe für Ihren gewünschten Antragszeitraum zu ermitteln, und sichern Sie sich frühzeitig einen Beratungstermin.
Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 9. Juli 2026, vorbehaltlich der Bestätigung durch die endgültige Förderrichtlinie (Quellen: KfW, BMWE). Die Berechnung ist eine vereinfachte Ersteinschätzung. Boni (Klima, Einkommen) und der 80 %-Deckel gelten nur für selbstgenutzte Einheiten; vermietete Einheiten erhalten die Grundförderung. Bei mehreren Wohneinheiten werden die förderfähigen Kosten zur Vereinfachung gleichmäßig auf die Einheiten verteilt. Maßgeblich ist ausschließlich die Förderzusage des Fördergebers.